BFH - Beschluss vom 08.03.2006
VII B 128/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2787/01

BFH - Beschluss vom 08.03.2006 (VII B 128/05) - DRsp Nr. 2006/11479

BFH, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen VII B 128/05

DRsp Nr. 2006/11479

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Amtsgericht (u.a.) wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels strafrechtlich verurteilt. Er wurde insoweit für schuldig befunden, Anfang 1998 einen illegalen Zigarettentransport mit 8 000 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten, die unter einer Tarnladung versteckt waren, mit organisiert zu haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte daraufhin die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben gegen den Kläger fest.