I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Amtsgericht (u.a.) wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels strafrechtlich verurteilt. Er wurde insoweit für schuldig befunden, Anfang 1998 einen illegalen Zigarettentransport mit 8 000 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten, die unter einer Tarnladung versteckt waren, mit organisiert zu haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte daraufhin die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben gegen den Kläger fest.
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