Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 4. September 1997 legte der Kläger - vertreten durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe - gegen das ihm am 6. August 1997 zugestellte Urteil des FG Revision ein und kündigte an, die Begründung werde nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1997 machte der Kläger geltend, die Entscheidung des FG beruhe auf dem Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 76 FGO).
Der Kläger beantragt sinngemäß, der Revision stattzugeben und die Streitsache an das FG zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.
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