BFH - Beschluss vom 08.04.2003
V B 197/02

BFH - Beschluss vom 08.04.2003 (V B 197/02) - DRsp Nr. 2003/9194

BFH, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen V B 197/02

DRsp Nr. 2003/9194

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), von Beruf Rechtsanwalt und Steuerberater, war Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Umsätze der Gemeinschuldnerin während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (mit Entgelten von insgesamt rund 322 000 DM) waren zu 91 v.H. steuerfrei (Grundstückslieferung, Grundstücksvermietung) und zu 9 v.H. steuerpflichtig.

Der Kläger rechnete gegenüber der Gemeinschuldnerin für seine Verwaltungstätigkeit in den Streitjahren 1994, 1997 und 1998 mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur zu 9 v.H. --entsprechend der Höhe der steuerpflichtigen Umsätze der Gemeinschuldnerin-- als abziehbar ansah. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass 90 v.H. der für die Verwaltungstätigkeit berechneten Umsatzsteuer für die Gemeinschuldnerin als Vorsteuer abziehbar sei.