BFH - Beschluss vom 08.04.2003
V S 13/02

BFH - Beschluss vom 08.04.2003 (V S 13/02) - DRsp Nr. 2003/8835

BFH, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen V S 13/02

DRsp Nr. 2003/8835

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der V-AG. Diese betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen jeglicher Art. Das hierfür erforderliche Kapital erwarb sie durch die Ausgabe sowohl von Aktien als auch von atypisch stillen Beteiligungen, die sie in Art einer Publikumsgesellschaft an eine Vielzahl stiller Gesellschafter ausgab.

Im Streitjahr 1994 bezog die V-AG verschiedene Leistungen von der S-AG, u.a. das Marketing-Management und das Marketing-Controlling für die Emission von Aktien und stillem Beteiligungskapital (Vertrag vom 17. Juni 1991) sowie Werbeleistungen (Vertrag vom 20. Oktober 1993). Der Anteil der von ihr im Streitjahr ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamtumsätzen betrug 45,68 v.H.