BFH - Beschluss vom 08.04.2005
V B 116/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3302/99

BFH - Beschluss vom 08.04.2005 (V B 116/03) - DRsp Nr. 2005/9641

BFH, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen V B 116/03 - Aktenzeichen V B 117/03

DRsp Nr. 2005/9641

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine grundstücksverwaltende Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Grundbesitz) zu erwerben, zu bebauen, nach Fertigstellung zu vermieten oder zu verpachten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zu tätigen.

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1991 und 1992) und setzte für das Jahr 1991 Zinsen zur Umsatzsteuer fest. Das FA gab die Änderungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten der Klägerin, F, mittels Postzustellungsurkunde am 11. Februar 1999 bekannt.