I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) hat ohne weitere Begründung die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer gegen ihn als Steuerberater ergangenen Prüfungsanordnung beantragt. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Der Senat hat die Revision gegen das die Klage wegen Aufhebung der Prüfungsanordnung abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Urteil vom heutigen Tage aufgrund mündlicher Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt beziehungsweise die Vollziehung aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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