BFH - Beschluß vom 08.05.2000
X B 40/00

BFH - Beschluß vom 08.05.2000 (X B 40/00) - DRsp Nr. 2000/9619

BFH, Beschluß vom 08.05.2000 - Aktenzeichen X B 40/00

DRsp Nr. 2000/9619

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft sich der Kläger zwar. Er hat aber kein konkretes, entscheidungserhebliches und höchstrichterlich klärungsbedürftiges Rechtsproblem aufgezeigt. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerdebegründung in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das reicht nicht aus, um in diesem Verfahren eine Sachentscheidung herbeizuführen (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, m.w.

N.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f.). Das gilt vor allem auch, sofern man aus dem durchweg allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen entnehmen wollte, das Verhältnis der Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörde bzw. des Gerichts zu den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bedürfe im Interesse der Allgemeinheit noch weiterer Klärung. Denn die zu diesem Thema schon vorhandenen Erkenntnisse (s. z.B. das Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl