BFH - Beschluß vom 08.05.2002
X B 180/01

BFH - Beschluß vom 08.05.2002 (X B 180/01) - DRsp Nr. 2002/10051

BFH, Beschluß vom 08.05.2002 - Aktenzeichen X B 180/01

DRsp Nr. 2002/10051

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).

Die angefochtene Vorentscheidung weicht des Weiteren entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht von den von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und von Finanzgerichten (FG) ab (vgl. unten 2.).

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2. FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).