BFH - Beschluss vom 08.05.2006
I B 147/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5505/04

BFH - Beschluss vom 08.05.2006 (I B 147/05) - DRsp Nr. 2006/24474

BFH, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen I B 147/05

DRsp Nr. 2006/24474

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr am 1. April beginnt und am 31. März endet. Bis zum 7. Januar 1997 wurden 60 v.H. ihrer Gesellschaftsanteile von der A-GmbH gehalten, deren alleiniger Gesellschafter A war; die übrigen Anteile hielten die Eltern des A. Seit dem 8. Januar 1997 ist die A-GmbH Alleingesellschafterin der Klägerin.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war A bis Mitte der 90er Jahre durch Immobiliengeschäfte in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die finanzierenden Banken hatten deshalb eine Zwangsverwaltung der ihm gehörenden Grundstücke veranlasst. Von der Klägerin erhielt A ungesicherte Darlehen, wegen derer die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. März 1996 eine Forderung in Höhe von mehr als ... DM auswies. Die Darlehnsgewährung beruhte auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 1992, nach der die Klägerin und A sich gegenseitig Kredite zu einem Zinssatz von 8 v.H. ohne Gestellung von Sicherheiten gewähren konnten.