BFH - Beschluss vom 08.05.2006
XI B 49/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 3/06

BFH - Beschluss vom 08.05.2006 (XI B 49/06) - DRsp Nr. 2006/22641

BFH, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen XI B 49/06

DRsp Nr. 2006/22641

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2002 auszusetzen.

Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. Februar 2006 ab und erklärte den Beschluss für unanfechtbar.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006, der am darauf folgenden Tag beim FG eingegangen ist, hat der Antragsteller beim FG gegen den Beschluss vom 15. Februar 2006 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Beschwerde zuzulassen sei, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht werde. Verfahrensmängel erblickt der Antragsteller in der inhaltlichen Begründung, mit der das FG die beantragte Berücksichtigung von Zahlungen als Betriebsausgaben im Streitjahr abgelehnt hat. Er begehrt die Überprüfung der Entscheidung des FG durch den Bundesfinanzhof (BFH), und beanstandet, dass das FG seinen Beschluss für unanfechtbar erklärt hat.

Das FG hat am 6. März 2006 unter Hinweis auf die nicht gegebene Statthaftigkeit der Beschwerde beschlossen, der Beschwerde des Antragstellers nicht abzuhelfen, und hat die Beschwerde dem BFH vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.