BFH - Beschluß vom 08.06.2000
IV B 90/99

BFH - Beschluß vom 08.06.2000 (IV B 90/99) - DRsp Nr. 2000/7387

BFH, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen IV B 90/99

DRsp Nr. 2000/7387

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO)

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet, da die Kläger keinerlei Beweismittel angeben, die das Finanzgericht (FG) zusätzlich hätte erheben sollen.