Der verheiratete Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und hat fünf Kinder im Alter von unter achtzehn Jahren. Die Familie lebte in einem Asylbewerberheim und erhielt von der Gemeinde Zuwendungen nach dem
Die Leistungen nach dem
Die Kosten für die Unterkunft ermittelte die Gemeinde nach einer in einer Satzung festgelegten Kostenpauschale von zunächst 1 205 DM, ab Januar 1999 von 1 405 DM monatlich. Für die Monate August und September 1998 sowie Februar 1999 verlangte die Gemeinde vom Kläger einen Beitrag zu den Kosten der Unterkunft.
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