I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Stadt A ein in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern errichtetes Lager. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke --u.a. der Grundstückseigentümer R-- sahen sich durch erhebliche, auch nächtliche Lärmbelästigungen bedingt durch das Be- und Entladen der LKW in ihren Wohnbedürfnissen stark beeinträchtigt. Nachdem das Umweltamt 1999 den nächtlichen Ladebetrieb untersagt hatte, erklärte sich die Klägerin bereit, das Grundstück eines der Nachbarn anzukaufen. Daraufhin forderten auch die anderen Grundstückseigentümer von der Klägerin, gestützt auf eine Lärmmessung des Umweltamts der Stadt A, eine Einschränkung des Betriebs des Zentrallagers und im Fall ihrer "Umsiedlung" einen Ersatz der damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Kosten.
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