BFH - Beschluss vom 08.07.2003
III S 6/03

BFH - Beschluss vom 08.07.2003 (III S 6/03) - DRsp Nr. 2003/12214

BFH, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen III S 6/03

DRsp Nr. 2003/12214

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 4. Februar 2003 ab. Hiergegen hat der Kläger persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und nach Ablauf der Beschwerdefrist Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fügte er nicht bei.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

a) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.