BFH - Beschluß vom 08.08.2000
VIII B 12/98

BFH - Beschluß vom 08.08.2000 (VIII B 12/98) - DRsp Nr. 2001/3737

BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen VIII B 12/98

DRsp Nr. 2001/3737

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden können.