Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden können.
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