BFH - Beschluss vom 08.08.2002
V B 182/01

BFH - Beschluss vom 08.08.2002 (V B 182/01) - DRsp Nr. 2002/18404

BFH, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen V B 182/01

DRsp Nr. 2002/18404

Gründe:

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 Berliner Unternehmer i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Eine seiner Organgesellschaften überließ Fernsehsendern Verwertungsrechte an Filmen, die u.a. in Berlin (West) hergestellt worden waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1991 die von dem Kläger wegen der Herstellung der Filme in Berlin (West) geltend gemachten Kürzungsansprüche nach § 1 Abs. 5 BerlinFG, weil der dafür erforderliche Buchnachweis (§ 1 Abs. 9 und 10 i.V.m. § 10 BerlinFG) nicht zeitnah erbracht worden sei.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Aufzeichnungen nicht unmittelbar nach Ausführung der begünstigten Umsätze, sondern erst mehrere Wochen nach Rechnungsstellung angefertigt worden seien.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensfehler des FG durch mangelnde Sachaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieses habe die Möglichkeiten nicht genutzt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.