BFH - Beschluss vom 08.08.2002
VIII B 19/02

BFH - Beschluss vom 08.08.2002 (VIII B 19/02) - DRsp Nr. 2002/15587

BFH, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 19/02

DRsp Nr. 2002/15587

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und U nicht um ein Treuhandverhältnis i.S. des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) handele und die Geschäfte des U daher nicht als Eigengeschäfte des Klägers zu behandeln seien, beruht nicht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene Urteil ist keine sog. Überraschungsentscheidung, die gegen § 96 Abs. 2 FGO verstoßen würde, und das FG hat entgegen der Rüge der Kläger auch nicht gegen seine Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO verstoßen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375; vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Dies trifft im Streitfall nicht zu.