BFH - Beschluss vom 08.08.2006
X B 163/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 8272/00

BFH - Beschluss vom 08.08.2006 (X B 163/05) - DRsp Nr. 2006/24491

BFH, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen X B 163/05

DRsp Nr. 2006/24491

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise darlegen können.

1. Die Kläger sind der Ansicht, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht den Eintritt der Festsetzungsverjährung nach der Abgabenordnung (AO 1977) verneint. Mit diesem Vorbringen legen die Kläger keinen Verfahrensmangel dar. Ein solcher Mangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht gegen Vorschriften des finanzgerichtlichen Verfahrens verstoßen hat. Dagegen begründen etwaige Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) bei der Anwendung der Vorschriften der AO 1977 oder Fehler des FG bei der Auslegung solcher Vorschriften keinen Verstoß gegen Vorschriften des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 und 77).

2. Die Kläger rügen, das FG habe ihren Sachvortrag und die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt und damit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.