BFH - Beschluss vom 08.08.2006
X B 169/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1372/01

BFH - Beschluss vom 08.08.2006 (X B 169/05) - DRsp Nr. 2006/24492

BFH, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen X B 169/05

DRsp Nr. 2006/24492

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1985 und 1986) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren einen Friseurbetrieb, dessen Gewinn sie nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Des Weiteren erzielten die Kläger u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Ihre Einnahmen aus dem Friseurbetrieb zeichnete die Klägerin seit 1958 bis einschließlich 1986 in einem Notizbuch getrennt nach "Kabinett" und "Verkauf" auf. Für die Jahre ab 1964 notierte sie ferner die Monats- und Tagessummen. In einem weiteren Notizbuch verzeichnete sie ab 1981 bis Ende 1986 die Tageseinnahmen sowie zum großen Teil die Kundennamen. Sonstige Aufzeichnungen, insbesondere ihrer (Betriebs-)Ausgaben, fertigte die Klägerin nicht an. Entsprechende Belege wurden nicht aufbewahrt. Nach diesen Aufzeichnungen fielen in den Streitjahren folgende Betriebseinnahmen an:

1985

Einnahmen "Kabinett" 21 160 DM

Einnahmen "Verkauf" 1 194 DM

Summe 22 354 DM

1986

Einnahmen "Kabinett" 19 043 DM

Einnahmen "Verkauf" 1 224 DM

Summe 20 267 DM

In ihren Einkommensteuererklärungen deklarierten die Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1985 in Höhe von 1 130 DM und für 1986 in Höhe von 586 DM.