BFH - Beschluss vom 08.08.2006
X B 191/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2331/02

BFH - Beschluss vom 08.08.2006 (X B 191/05) - DRsp Nr. 2006/24493

BFH, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen X B 191/05

DRsp Nr. 2006/24493

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teils unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt haben; teils ist die Beschwerde unbegründet, weil die behaupteten Verfahrenmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vorliegen.

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) sei von dem Urteil des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 1999 IX R 19/98 (BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407) abgewichen, weil es bei der Würdigung der Aussage eines Zeugen nicht die überlange Verfahrensdauer berücksichtigt habe, haben die Kläger die behauptete Divergenz nicht schlüssig dargelegt.

a) Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).