BFH - Beschluss vom 08.08.2006
X S 12/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 08.08.2006 (X S 12/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/23516

BFH, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen X S 12/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/23516

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, die Wohnungsbauprämie für 1998 auf 200 DM (= 102,26 EUR) anstelle von 0 DM festzusetzen, mit der Begründung abgewiesen, das zu versteuernde Einkommen des Antragsstellers und seiner Ehefrau übersteige nach dem rechtskräftigen FG-Urteil die Einkommensgrenze nach § 2a des Wohnungsbauprämiengesetzes (WoPG). Es verwies zudem auf die ebenfalls rechtskräftig abgeschlossene Streitsache wegen Wiederaufnahme der Verfahren wegen Einkommensteuer 1996 bis 1998 sowie den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2006. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Zulassung der Revision zu beantragen und hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Zur Begründung bringt er sinngemäß vor, sein zu versteuerndes Einkommen überschreite die Einkommensgrenze nach § 2a WoPG nicht. Der Einkommensteuerbescheid für 1998 sei fehlerhaft, da ihm zu Unrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet worden seien.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.