Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Die Nichtzulassung der Revision kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts durch Beschwerde angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde gegen das am 29. April 2000 zugestellte Urteil ist am 13. Juni 2000 --mithin verspätet-- erhoben worden (§ 54 FGO i.V.m. §
Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie "hilfsweise" eingelegt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 1998 X B 14/98, BFH/NV 1999, 65).
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