BFH - Beschluß vom 08.09.2000
VII B 190/00

BFH - Beschluß vom 08.09.2000 (VII B 190/00) - DRsp Nr. 2001/1181

BFH, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen VII B 190/00

DRsp Nr. 2001/1181

Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Die Nichtzulassung der Revision kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts durch Beschwerde angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde gegen das am 29. April 2000 zugestellte Urteil ist am 13. Juni 2000 --mithin verspätet-- erhoben worden (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, §§ 187, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerde wurde nicht begründet.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie "hilfsweise" eingelegt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 1998 X B 14/98, BFH/NV 1999, 65).