BFH - Beschluss vom 08.09.2006
II B 42/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 77
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 7/05

BFH - Beschluss vom 08.09.2006 (II B 42/05) - DRsp Nr. 2006/28920

BFH, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen II B 42/05

DRsp Nr. 2006/28920

Gründe:

I. Durch Vertrag vom 31. Dezember 1996 wurde im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes eine grundbesitzende GmbH (übertragender Rechtsträger) auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) als übernehmende Rechtsträgerin nach § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zum Stichtag 30. Juni 1996 verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 16. Januar 1998 in das Handelsregister eingetragen.

Wegen des im Zuge der Umwandlung auf die Antragstellerin übergegangenen Grundstücks setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ausgehend vom gesondert festgestellten Grundstückswert und unter Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 v.H. Grunderwerbsteuer in Höhe von 307 702 DM gegen die Antragstellerin fest. Er vertrat hierzu die Auffassung, dass der Erwerbsvorgang erst im Jahre 1998 mit der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister verwirklicht worden sei (§ 23 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes -- GrEStG --) und deswegen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe des Steuersatzes § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 GrEStG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) maßgeblich seien.