BFH - Beschluss vom 08.10.2007
III B 55/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 95
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2500/05

BFH - Beschluss vom 08.10.2007 (III B 55/06) - DRsp Nr. 2007/21619

BFH, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen III B 55/06

DRsp Nr. 2007/21619

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater einer am ... geborenen Tochter, die wegen intermittierender Depressionen und neurogener Verhaltensstörungen ärztlich behandelt wurde. Der behandelnde Arzt bescheinigte im August 1998, die Tochter sei nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gewährte daher dem Kläger zunächst Kindergeld und überprüfte in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen für dessen Gewährung. Nachdem die Tochter zu einer für den 10. August 2001 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nicht erschienen war, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung wegen fehlender Mitwirkung ab April 2001 auf.

Die dagegen gerichtete Klage wurde vornehmlich damit begründet, dass die Tochter aufgrund ihrer Erkrankung zu den anberaumten Untersuchungsterminen nicht habe erscheinen können. Es sei darum gebeten worden, sie zu Hause untersuchen zu lassen.