BFH - Beschluss vom 08.11.2002
IX B 13/02

BFH - Beschluss vom 08.11.2002 (IX B 13/02) - DRsp Nr. 2003/1417

BFH, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen IX B 13/02

DRsp Nr. 2003/1417

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die behaupteten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob das Fehlen eines vernünftigen Grundes "automatisch" zur Anwendung des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) führt, ist mangels Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen u.a. Auseinandersetzungen damit, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung deutlich hervor tritt, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128).