BFH - Beschluss vom 08.11.2006
V B 81/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7221/05

BFH - Beschluss vom 08.11.2006 (V B 81/06) - DRsp Nr. 2007/792

BFH, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen V B 81/06

DRsp Nr. 2007/792

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Durchführung von Heizungs- und Sanitärinstallationen ist.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von Baumärkten mit einem Rechnungsbetrag von jeweils über 100 EUR brutto geltend gemacht hatte, obwohl die Rechnungen keinen Rechnungsempfänger auswiesen. Außerdem hatte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, die nicht auf sie als Rechnungsempfängerin lauteten, in Anspruch genommen. Des Weiteren hatte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Kfz-Leasing geltend gemacht. Dem Leasingvertag zufolge war Leasingnehmer der Gesellschafter X der Klägerin. Auch die Rechnung lautete zunächst auf X und wurde erst später auf die Firma der Klägerin geändert.