Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zukommt.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargelegt, warum hinsichtlich der Behandlung von Kinderbetreuungskosten als Erwerbsaufwendungen trotz der vom Finanzgericht (FG) wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf bestehe. Was die Berufung auf Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) betrifft, entspricht die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503).
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