BFH - Beschluss vom 08.11.2006
VIII E 10/06

BFH - Beschluss vom 08.11.2006 (VIII E 10/06) - DRsp Nr. 2006/30434

BFH, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen VIII E 10/06

DRsp Nr. 2006/30434

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hat gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 2006, mit der gegen sie Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH in Höhe von 1 712 EUR festgesetzt worden sind, Erinnerung eingelegt. Inhaltlich erhebt sie Einwendungen gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2006, mit dem der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 22. März 2006 als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

Auf Hinweis des Kostenbeamten beim BFH mit Schreiben vom 12. September 2006 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, seine Eingabe könne als "Erinnerung" betrachtet werden. Er erwarte die Rücknahme der Kostenrechnung.

Die Vertreterin der Staatskasse hat von einer Stellungnahme zu der Erinnerung abgesehen.

II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung ist zwar statthaft, jedoch in der Sache unbegründet.