BFH - Beschluss vom 08.11.2007
III B 150/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1774/05

BFH - Beschluss vom 08.11.2007 (III B 150/07) - DRsp Nr. 2008/1650

BFH, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen III B 150/07

DRsp Nr. 2008/1650

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren wegen Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1996 ab, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er vorträgt, die durch Willkür geprägte rechtsbeugende Entscheidung diene dem Ausleben von Amtswillkür und "mobbiistischem Stalking". Wenn Anwaltszwang bestehe, müsse ein Anwalt auch beigeordnet werden. Dies sei auch erforderlich, weil er durch dreiste Vorgehensweise wirtschaftlich und gesundheitlich eliminiert worden sei und daher nicht mehr über einzusetzendes Vermögen i.S. des § 142 FGO verfüge.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).