I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 23. Oktober 2006, mit dem dieses den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abwies, entweder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam für das FG im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem nach § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung erforderlichen Antrag beider Prozessparteien fehlte; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt.
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