BFH - Beschluß vom 09.01.2002
VI B 198/01

BFH - Beschluß vom 09.01.2002 (VI B 198/01) - DRsp Nr. 2002/4013

BFH, Beschluß vom 09.01.2002 - Aktenzeichen VI B 198/01

DRsp Nr. 2002/4013

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht in Bezug auf die Frage des Vorhandenseins der Wohnung in Z ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Standpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der --weiteren-- Aufklärung nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen. Das FG hat sein Urteil auf die selbständig tragende Doppelbegründung gestützt, der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass er in Z über eine Wohnung verfügt hat und dass es sich bei dieser Wohnung um seinen Lebensmittelpunkt gehandelt hat. Der Kläger hat nur im Hinblick auf die erste der beiden Begründungsalternativen einen Verfahrensmangel geltend gemacht und diesen somit nicht schlüssig dargelegt.