I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erhobene Klage wegen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001 durch Urteil vom 9. Juli 2007 2 K 310/04 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren IX B 208/07 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und darüber hinaus begehrt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1996 und 1998 bis 2000 nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit auszusetzen, als die Zahllast infolge der nicht anerkannten erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung in X betroffen sind. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision.
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