BFH - Beschluß vom 09.02.2000
VIII B 46/99

BFH - Beschluß vom 09.02.2000 (VIII B 46/99) - DRsp Nr. 2000/3712

BFH, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen VIII B 46/99

DRsp Nr. 2000/3712

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Berichtigung des Tatbestandes hätte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) beantragt werden müssen (§ 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Diese Regelung kann durch entsprechende Revisionsrügen nicht unterlaufen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1994 II B 93/94, BFH/NV 1995, 488).

Im Übrigen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist stets von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen. Nach diesem kam es auf den Wert des Pensionsanspruchs der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht an.