Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Berichtigung des Tatbestandes hätte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) beantragt werden müssen (§ 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Diese Regelung kann durch entsprechende Revisionsrügen nicht unterlaufen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1994 II B 93/94, BFH/NV 1995, 488).
Im Übrigen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist stets von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen. Nach diesem kam es auf den Wert des Pensionsanspruchs der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht an.
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