BFH - Beschluss vom 09.02.2006
IV B 60/04
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 410/02

BFH - Beschluss vom 09.02.2006 (IV B 60/04) - DRsp Nr. 2006/16061

BFH, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IV B 60/04

DRsp Nr. 2006/16061

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die an einer gewerblich tätigen GmbH beteiligt waren. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Ehemann) im Streitjahr (1991) seine Anteile an der GmbH auf den Teilwert abschreiben durfte.

Die GmbH war im Wesentlichen auf dem Gebiet der ...aufbereitung tätig. Der Ehemann betrieb bis zum 30. Juni 1991 ein Ingenieurbüro. Er hatte ein Verfahren sowie Vorrichtungen zur Reinigung von ... entwickelt, die Gegenstand von Schutzrechten waren. Er hatte der GmbH gegen Entgelt Lizenzen überlassen.

Unter dem Datum vom 3. Juli 1991 wurden drei Verträge abgeschlossen, die das weitere Schicksal der GmbH und der ihr überlassenen Lizenzen betrafen.

Mit dem ersten Vertrag wurden die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH neu geregelt. Während bisher die Klägerin (Ehefrau) alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin gewesen war, traten nunmehr der Ehemann mit 49 v.H. der Anteile und die Beteiligungsgesellschaft X mit einem Anteil von 25,04 v.H. in die GmbH ein. Der Ehefrau verblieb demnach ein Anteil von 25,96 v.H. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedurften zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 75 v.H. der Stimmen. Alleiniger Geschäftsführer wurde nunmehr der Ehemann. Er verpflichtete sich, den Betrieb des Ingenieurbüros einzustellen.