BFH - Beschluss vom 09.02.2009
III B 96/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 360/07

BFH - Beschluss vom 09.02.2009 (III B 96/08) - DRsp Nr. 2009/8764

BFH, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen III B 96/08

DRsp Nr. 2009/8764

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Im März 2007 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder des ausländerrechtlich nur geduldeten Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensfehlern nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen.

Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in ausreichender Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Soweit der Kläger rügt, in dem angefochtenen Urteil werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihm mit Bescheid vom 30. Mai 2005 keine erneute Belehrung hinsichtlich der Mitteilungspflicht über seine Arbeitsverhältnisse bzw. das Vorliegen von Lohnersatzleistungen gegeben worden sei, rügt er keinen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG), sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, mit der die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann.