1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte Vermittlungsleistungen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, in den Streitjahren (1981, 1982, 1984, 1985 und 1987) an zwei im Immobilienbereich als Initiator und Vertriebsunternehmen tätige Gesellschaften (Gesellschaften) erbracht hatte, mit dem regelmäßigen Steuersatz. Da die vom Kläger vermittelten Immobiliengeschäfte überwiegend mit seinen Mandanten getätigt worden waren, er diesen aber die Vermittlungsprovisionen nicht herausgegeben hatte, wurde er wegen Veruntreuung rechtskräftig verurteilt.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre hatte der Kläger u.a. eingewendet, die bezeichneten Vermittlungsprovisionen unterlägen nicht der Umsatzsteuer, weil das Gesetz Geldzuflüsse durch Untreuehandlungen nicht erfasse. Außerdem habe er Provisionen im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater erzielt, so daß sie nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden dürften. Dies ergebe sich auch aus entsprechenden mit seinen Mandanten getroffenen Vereinbarungen.
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