Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt falsch dargestellt, kann gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Vielmehr hätten die Kläger insoweit gemäß § 108 Abs. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen beim FG die Berichtigung des Tatbestandes beantragen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
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