Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, "ob der Erwerb einer Wohnung, die der Erwerber (möglicherweise) auch unentgeltlich hätte nutzen können, ein Rechtsmissbrauch sei" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.). In derartigen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501, m.w.N.).
2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) notwendig (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.).
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