Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) allein geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
1.
a)
Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
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