BFH - Beschluß vom 09.04.2002
VII B 73/01
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 § 13 ; ZPO § 322 Abs. 2 ; FGO § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1358
BFH/NV 2002, 990
BFHE 198, 55
BStBl II 2002, 509
NJW 2002, 3126
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 09.04.2002 (VII B 73/01) - DRsp Nr. 2002/7427

BFH, Beschluß vom 09.04.2002 - Aktenzeichen VII B 73/01

DRsp Nr. 2002/7427

»1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/01 -, NJW 2002, 317). 2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.«

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2 § 13 ; ZPO § 322 Abs. 2 ; FGO § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestandskräftig festgesetzte Steuererstattungsansprüche (Körperschaft- und Umsatzsteuer).

Das FA seinerseits hat gegen M bestandskräftig festgesetzte Steuernachforderungen. M war alleiniger Gründungsgesellschafter der Klägerin. Mit notariellem Vertrag verkaufte M seine Gesellschaftsanteile an der Klägerin zum 1. Januar 1987 an die Fa. H. A.G. (AG) Schweiz. Die AG räumte der Klägerin mehrere Darlehen ein, u.a. mit Vertrag vom 18./23. August 1992 ein Darlehen über ... Mio. DM, welches jedenfalls in Höhe von ... Mio. DM valutiert ist.