BFH - Beschluß vom 09.04.2002
X S 2/01 (PKH)

BFH - Beschluß vom 09.04.2002 (X S 2/01 (PKH)) - DRsp Nr. 2002/7296

BFH, Beschluß vom 09.04.2002 - Aktenzeichen X S 2/01 (PKH)

DRsp Nr. 2002/7296

Gründe:

I. Der Antragsteller und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau gaben für die Veranlagungszeiträume 1985 und 1987 keine Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt (FA) legte daraufhin der Besteuerung die von der Ehefrau des Antragstellers erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu Grunde und schätzte die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb, wobei es die Erkenntnisse einer beim Antragsteller durchgeführten Außenprüfung auswertete. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 1985 und 1987 vom 23. Dezember 1991 wurden bestandskräftig.