Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).
Die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils leidet an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Sie verstößt in einem Punkt gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen das bei der Überzeugungsbildung zugrunde zu legende Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Entscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen.
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