BFH - Beschluss vom 09.05.2003
IV B 13/03

BFH - Beschluss vom 09.05.2003 (IV B 13/03) - DRsp Nr. 2003/10121

BFH, Beschluss vom 09.05.2003 - Aktenzeichen IV B 13/03

DRsp Nr. 2003/10121

Gründe:

Der Beschwerdeführer zu 1 war als Steuerberater zugelassen und hat als Bevollmächtigter für die Kläger und Beschwerdeführer zu 2 und 3 (Kläger) als ehemalige Gesellschafter der X-GbR Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zu 1 als Steuerberater durch Bescheid des Finanzministeriums widerrufen. Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Widerrufsbescheid mit Urteil vom 19. Oktober 2001. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) als unbegründet zurück.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 hat das FG den Beschwerdeführer zu 1 als Bevollmächtigten in dem o.g. Klageverfahren der Kläger gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer zu 1 durch eine von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin fristgemäß Beschwerde erhoben. Zugleich soll die Beschwerde auch namens der Kläger erhoben worden sein, wofür der Beschwerdeführer zu 1 Untervollmacht erteilt habe.