BFH - Beschluss vom 09.05.2006
XI B 104/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1801
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2748/03

BFH - Beschluss vom 09.05.2006 (XI B 104/05) - DRsp Nr. 2006/22569

BFH, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen XI B 104/05

DRsp Nr. 2006/22569

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hat keine Einkünfte erklärt. Die Klägerin betreibt einen Kosmetiksalon. Im Februar 2003 hat bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 stattgefunden. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 2. Mai 2003 ist u.a. unter Tz. 1.5 zur Bareinlage Folgendes vermerkt:

"Am 16.08.2001 erfolgte eine Bareinzahlung auf das betriebliche Girokonto in Höhe von 10.000,00 DM. Dieses hatte zum Zeitpunkt der Einzahlung einen Kontostand von minus 110.923,26 DM. Am 22.12.2001 erfolgte aus der Kasse eine Entnahme in Höhe von 10.000,00 DM. Der Vorgang wurde im Rahmen der Betriebsprüfung als Einlage bzw. Entnahme gebucht. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde Frau X aufgefordert, die Mittelherkunft der Bareinlage nachzuweisen. Laut Auskunft des Ehemannes, Herrn X, handelt es sich hierbei nicht um eine Privateinlage, sondern um ein zinsloses Darlehen. Dieses wurde am 22. Dezember 2001 aus den Einnahmen des Weihnachtsgeschäftes bar zurückgezahlt. Über den Darlehensgeber möchte Herr X keine Angaben machen; Herr X sieht sich hieraus auch nicht verpflichtet."