Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt.
1. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind grundsätzlich nur Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339). Daher kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht mit der Begründung gerügt werden, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, 82, m.w.N. zur Rechtsprechung).
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