BFH - Beschluß vom 09.06.1986
IX B 90/85
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 ; VGFGEntlG Art. 3 § 5 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 146, 395
BStBl II 1986, 679
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 09.06.1986 (IX B 90/85) - DRsp Nr. 1996/12147

BFH, Beschluß vom 09.06.1986 - Aktenzeichen IX B 90/85

DRsp Nr. 1996/12147

»1. Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann nicht in eine nach dieser Vorschrift statthafte zulassungsfreie Revision umgedeutet werden. 2. Ein Beteiligter war "im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), wenn das FG in einem Rechtsstreit mit einem Streitwert bis zu 500 DM ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat, obwohl der Beteiligte eine solche nach Art. 3 § 5 S. 2 VGFGEntlG beantragt hatte. 3. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung liegt auch in der Absichtserklärung, die Sachanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 ; VGFGEntlG Art. 3 § 5 S. 2;

Gründe:

Im Hauptverfahren begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1982, zusätzlich Aufwendungen in Höhe von insgesamt 701 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens trug der Kläger mit Schriftsatz vom 29. April 1985 u.a. wörtlich vor:

"Ich beabsichtige, in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge zu stellen: 1. ....."