I. Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 V S 9/07 (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und mit Beschluss vom 28. September 2007 im Verfahren V B 45/07 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25. Januar 2007 5 K 368/06 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der von ihr selbst erhobenen Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Zurückweisung der Beschwerde.
II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
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