I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im September 2005 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bundesfinanzdirektion) die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) für sog. X's-Drive Geräte der Modelle VP6310, VP6230, VP3620 und VP3320. Bei diesen handelt es sich um tragbare digitale Geräte im Taschenformat für Multimedia-Anwendungen, mit denen gespeicherte Audio- und Videodateien wiedergegeben werden können und die z.T. auch über eingebaute Rundfunkempfangsteile verfügen. Mit den erteilten vZTA wurden die Geräte VP6310 und VP6230 als Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, kein Magnetbandgerät, der Unterpos. 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und die Geräte VP3620 und VP3320 als Rundfunkempfangsgeräte kombiniert mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät der Unterpos. 8527 13 99 KN eingereiht.
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