Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 11. November 1998 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht gemäß Art.
Dagegen wendet sich der Antragsteller persönlich mit einer Gegenvorstellung, die er bisher nicht begründet hat.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Der Antragsteller hat die Gegenvorstellung nicht wirksam erhoben, weil er nicht zu den in Art.
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