BFH - Beschluss vom 09.07.2003
I B 214/02

BFH - Beschluss vom 09.07.2003 (I B 214/02) - DRsp Nr. 2003/10472

BFH, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen I B 214/02

DRsp Nr. 2003/10472

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war ab 1991 Geschäftsführer einer im Frühjahr 1990 gegründeten GmbH, die im Jahr 2002 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde. Vorher --im April 1999-- war ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse zurückgewiesen worden.

1994 geriet der Kläger in den Verdacht, dem Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber unrichtige Angaben über den in den Jahren 1990 und 1991 von der GmbH erzielten Gewinn gemacht zu haben. Das FA ließ von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen (Fahndungs-FA) die Angaben in den Steuererklärungen der GmbH für die Jahre 1990 bis 1992 überprüfen und setzte auf der Grundlage der Feststellungen des strafrechtlichen Abschlussberichts des Fahndungs-FA gegenüber der GmbH die Steuerrate für 1990 und die Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1991 fest. Außerdem ergingen an die GmbH gerichtete und auf Schätzungen beruhende Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1993 bis 1995. Die Einsprüche der GmbH waren erfolglos.